Hildesheim Sicherheit
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der PS-Consulting & Sicherheit GmbH /
PS-Sicherheitsdienstleistungen GmbH

Diese AGB gelten für Verträge und sonstige Leistungen zwischen dem Unternehmen PS-Consulting & Sicherheit GmbH, GF Sascha Heinemann / PS-Sicherheitsdienstleistungen GmbH, GF Sascha Heinemann, Am Flugplatz 15, 31137 Hildesheim – nachfolgend PS-Sicherheit genannt - und seinen Vertragspartnern aus dem kaufmännischen und nichtkaufmännischen Verkehr – nachfolgend Kunden genannt. Alle Tätigkeiten werden von der PS-Sicherheit als Dienstleistung erbracht. Die gegenseitigen Verpflichtungen von Kunden und der PS-Sicherheit werden in gesonderten Verträgen vereinbart, wobei diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil werden.


1. Vertragsgegenstand und - abwicklung

1.1 PS-Sicherheit erbringt seine Tätigkeit als Dienstleister wobei sie sich Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen kann. Die Auswahl der Dritten und das Weisungsrecht liegen, ausgenommen bei Gefahr im Verzug, bei der PS-Sicherheit.
1.2 Aus Gründen der Planungssicherheit hält sich die PS-Sicherheit bei kurzfristigen Auftragszeitfenstern an ihre Angebote maximal sieben (7) Tage ab Zugang gebunden.
1.3 PS-Sicherheit erstellt auf Wunsch für die Durchführung seiner Aufträge Dienstanweisungen für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen nach Vorgabe des Kunden.
1.4 Für die Art und Weise der Durchführung eines Auftrages ist die Dienstanweisung maßgeblich.
1.5 Sie enthält, den Vorgaben des Kunden entsprechend, die näheren Bestimmungen über
die Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Die PS-Sicherheit kann im Einzelfall aus berechtigtem Interesse von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand bzw. Änderungen vornehmen.
1.6 Im Krieg und im Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Auftragnehmer den Dienst, soweit die Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Ergänzend gilt Ziffer 7.9.
1.7 Verträge mit der PS-Sicherheit bedürfen der Schriftform. Selbst bei mündlicher Auftragsannahme darf die PS-Sicherheit die Dienstleistung verweigern, bis ihr eine schriftliche Auftragsbestätigung zugeht. Der Auftraggeber versichert mit der Unterzeichnung des Vertrages, dass er keine staatsgefährdenden, verfassungswidrigen oder in irgendeiner Weise rechtswidrigen Ziele mit dem Auftrag verfolgt.


2. Mitwirkungspflichten des Kunden

2.1 Der Kunde hat der PS-Sicherheit ohne besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zu übermitteln und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis zu geben, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten. Dies gilt auch für Vorgänge und Umstände, die erst nach Beginn der Tätigkeit durch die PS-Sicherheit bekannt werden.
2.2 Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach oder ist die Erstellung einer Dienstanweisung aus zeitlichen oder technischen Gründen vor Aufnahme einer Tätigkeit nicht möglich, so kann die Firma PS-Sicherheit die Dienstleistung in der Art und Weise erbringen, wie es dies zur Erfüllung des Auftrages für zweckmäßig erachtet.
2.3 Für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist, kann der Auftraggeber keine Rechte ableiten.
2.4 Die für den Dienst erforderlichen Informationen, Gegenstände (z.B. Schlüssel) und Unterlagen sowie beheizte Wachunterkünfte und Sanitäreinrichtungen sind vom Kunden kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für den Verlust der Gegenstände haftet die PS-Sicherheit im Rahmen ihrer Haftpflichtversicherung. Der Kunde gibt der PS-Sicherheit die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Bewachungsobjektes, auch nachts, telefonisch benachrichtigt werden können.
2.5 Anschriftenänderungen müssen der PS-Sicherheit umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen die PS-Sicherheit über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Kunden die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
2.6 Der Kunde ist verpflichtet, Haftungsansprüche unverzüglich geltend zu machen. Er ist ferner verpflichtet, der PS-Sicherheit unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.


3. Verschwiegenheit

3.1 Die PS-Sicherheit und seine Erfüllungsgehilfen verpflichten sich über alle Belange, welche ihm aufgrund des Auftrages zur Kenntnis gelangen, Schweigen gegenüber Dritten wahren.
3.2 Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Angebote und Rechnungen der PS-Sicherheit sind demgegenüber nur für den Kunden bestimmt und von diesem streng vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber haftet bei vereinbarungswidriger Weitergabe an oder der Ermöglichung der Kenntniserlangung durch Dritte.


4. Beanstandungen

Beanstandungen jeglicher Art sind der PS-Sicherheit unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gemeldete Beanstandungen werden der PS-Sicherheit in angemessener Frist beseitigt. Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur sofortigen Lösung des Vertrages, wenn die PS-Sicherheit nach bestätigter Benachrichtigung nicht in angemessener Frist für Abhilfe sorgt.


5. Vertragsdauer

Zeitlich unbefristete Verträge sind mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende schriftlich kündbar. Änderungen im Ablauf oder in der Einteilung bedürfen nicht der Kündigung, sondern werden in den laufenden Vertrag integriert.


6. Nichtdurchführungsschaden

6.1 Bei Stornierungen des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen vor vorgesehenem Dienstbeginn ist die PS-Sicherheit berechtigt eine Ausfallgebühr i.H.v. 30% des Auftragsvolumens zu verlangen.
6.2 Dieses erhöht sich bei einer Stornierung zwischen dem 14. und 7. Tag auf 45% dessen.
6.3 Innerhalb der letzten 7 Tage vor Auftragsbeginn werden 70% des Auftragsvolumens an Stornogebühren erhoben.
6.4 Sollte eine Stornierung vom Vertrag erst am Tage des vereinbarten Auftragsbeginns erfolgen, so ist die PS-Sicherheit berechtigt,, dass Entgelt in Höhe von 100% des Auftragsvolumens zu verlangen.
6.5 Der Kunde ist berechtigt einen geringeren Schaden nachzuweisen.


7. Haftung

7.1 Soweit es nicht die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit betrifft, haftet PS-Sicherheit, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ihr selbst, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihren Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist.
7.2 Bei einer fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit ist die Haftung auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung von PS-Sicherheit für Sach- und Vermögensschäden, die von ihr selbst, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft infolge leichter Fahrlässigkeit verursacht werden, ist auf die in Ziffer 7.6 aufgeführten Summen begrenzt. Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die eventuelle, zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.3 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 7.6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. In den Ziffern 7.8 und 7.9 beschriebenen Fällen ist eine Inanspruchnahme der PS-Sicherheit ausgeschlossen.
7.4 Im Schadensfall wird der Kunde den Schaden der Geschäftsführung der PS-Sicherheit unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich, in dringenden Fällen vorab telefonisch, anzeigen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, der PS-Sicherheit unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen.
7.5 Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen, nachdem der Anspruchsberechtigte seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber der PS-Sicherheit schriftlich geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
7.6 Bei Anzeige der Ablehnung der Schadenregulierung durch den Versicherer der PS-Sicherheit wird die PS-Sicherheit den Kunden unverzüglich hierüber schriftlich unterrichten.
7.7 Die PS-Sicherheit unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen:
7.7.1 EUR 2.000.000 bei Personenschäden
7.7.2 EUR 1.000.000 bei Sachschäden
7.7.3 EUR 30.000 bei Abhandenkommen bewachter Sachen und überlassener Schlüssel
7.7.4 EUR 100.000 bei reinen Vermögensschäden
7.7.5 EUR 50.000 gesamt pro Vers.-Jahr für die Bewachung von Landfahrzeugen im Rahmen des Streifendienstes
7.7.6 EUR 1.500.000 bei Umweltschäden
7.8 Die vorstehend aufgeführten Deckungssummen nimmt der Kunde zur Kenntnis. Nach seiner Wertung sind diese ausreichend um objekt- und vertragstypische Risiken abzudecken. Der Kunde kann von der PS-Sicherheit den Nachweis über den Abschluss und Bestand einer Haftpflichtversicherung für Bewachungsunternehmen mit den aufgrund der Verordnung über das Bewachungsgewerbe vom 23.Juli 2002 – s. Bekanntmachung der Neufassung vom 10.Juli 2003 (BGBl. S.1378 ff.) – festgelegten Inhalten verlangen.
7.9 Soweit der Kunde höhere als die in Ziffer 7.6 genannten Deckungssummen für erforderlich erachtet, wird dieser die PS-Sicherheit informieren; die PS-Sicherheit wird gegen Erhöhung des Entgelts eine Erhöhung der versicherbaren Deckungssummen vereinbaren. Ansonsten wird der über diese Summen
hinausgehende Schaden durch den Auftraggeber abgedeckt.
7.10 Entsprechend den zwischen PS-Sicherheit und ihrem Betriebshaftpflichtversicherer geltenden Versicherungsbedingungen ist eine Haftung der PS-Sicherheit in Fällen höherer Gewalt sowie für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Terror, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Naturkatastrophen oder unmittelbar auf hoheitlichen/behördlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen, ausgeschlossen. In diesem Umfang sind sich die Parteien darüber einig, dass auch die PS-Sicherheit gegenüber dem Kunden nicht haftet. Soweit der Versicherer der PS-Sicherheit einen zusätzlichen Haftungsausschluss erklärt, ist PS-Sicherheit berechtigt, mit dem Kunden über dessen Einbeziehung in das Vertragsverhältnis zu verhandeln.
7.11 Kommt eine Einigung darüber nicht zustande, so ist die PS-Sicherheit berechtigt, das Vertragsverhältnis binnen zwei Wochen auch während der Vertragslaufzeit außerordentlich zu kündigen.
7.12 Sollte der PS-Sicherheit der Deckungsschutz versagt werden aufgrund von Umständen, die vom Kunden zu vertreten sind, so entfällt eine etwaige Haftung der PS-Sicherheit in der Höhe, in der bei ordnungsgemäßen Verhalten Versicherungsschutz erteilt worden wäre.
7.13 Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die PS-Sicherheit als Versicherungsnehmer nach eine Reihe von Obliegenheiten zu erfüllen hat, insbesondere jeden Schadensfall ihrem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Kenntnisnahme bzw. Möglichkeit der Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen.
7.14 Die PS-Sicherheit haftet nicht bei Problemen, die in Folge von technischen oder betrieblichen Störungen der Netzabdeckung des Mobilfunkproviders entstanden sind, sowie bei Schäden, die nicht mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung im Zusammenhang stehen, z.B.: Bedienen und Betreuen von techn. Anlagen, Heiz-, Kühl- und Kesselanlagen, Sonnenschutzeinrichtungen, Übernahme der streupflicht bei Glatteis u.s.w..


8. Abrechnung

8.1 Wird die erbrachte Dienstleistung aufgrund der geleisteten Mannstunden berechnet, so wird die erste angefangene Stunde voll, jede weitere auf die nächste halbe Stunde aufgerundet.
8.2 Die Absage einer vertraglich festgelegten Leistung oder Teilleistung gilt Ziffer 6.
8.3 Das Entgelt für die vertragliche Leistung ist, soweit nicht anders vereinbart, unmittelbar nach erbrachter Dienstleistung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind nach Erhalt fällig und binnen 14 Tagen ab dem Rechnungsdatum i.S. des § 284 Abs. 2 BGB zu zahlen. Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers in deutscher Währung (EUR) zu leisten. Aufrechnung und Zurückbehalten des Geldes sind nicht zulässig, es sei denn, im Falle einer unbestrittenen od. rechtskräftig festgestellten Forderung.


9. Zahlungsverzug

Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, ruht die Leistungsverpflichtung der PS-Sicherheit. Ebenfalls ruht ihre Haftung, ohne dass der Kunde von der Zahlung für die Vertragszeit oder von dem Vertrag entbunden wäre.


10. Preisanpassungsklausel

Bei Veränderung / Neueinführung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten oder sonstiger bei Vertragsabschluss nicht kalkulierbarer Kosten, insbesondere aber durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge und / oder gesetzlicher Vorgaben, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist PS–Sicherheit berechtigt, das Entgelt (Grundbetrag / Stundenverrechnungssatz) zu verändern. Dieses um den Betrag der Selbstkosten von PS-Sicherheit in gleicher Weise, wie sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der gesetzl. MwSt.. Die Preiserhöhung tritt 4 Wochen nach Bekanntgabe in Kraft. Ein Sonderkündigungsrecht wird aufgrund oben aufgeführter Gründe ausgeschlossen.


11. Schlussbestimmungen

11.1 Die Parteien vereinbaren als ausschließlichen Gerichtsstand Hildesheim.
11.2 Sollte eine Bestimmung der Verträge ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen davon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung ist durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten Sinn und Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort und Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung etwaiger Lücken in diesem Vertrag.

(Hildesheim, d. 09.07.2012)


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